3. Wie viele Flüchtlinge gibt es im Kreis Steinburg und wo kommen Sie her?
Insgesamt wurden in Deutschland im Jahr 2014 202834 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Die aktuellste Schätzung der Bundesregierung für das Jahr 2015 beträgt 800000 neue Flüchtlinge.Die Asylbewerber/innen werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Nach Schleswig-Holstein kommen 3,36% der Asylsuchenden. In Neumünster, Boostedt und seit kurzem Seeth in Nordfriesland, den Erstaufnahmeeinrichtungen Schleswig-Holsteins, werden sie wiederum nach einem Schlüssel auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. In den Kreis Steinburg kamen bisher 4,9% der Flüchtlinge in Schleswig-Holstein, die Quote wurde jedoch kürzlich auf 5,2% korrigiert. In Zahlen bedeutet das, dass im Jahr 2014 insgesamt 379 Asylsuchende im Kreis Steinburg untergebracht wurden. Die internationalen Flüchtlingszahlen steigen im Jahr 2015 drastisch an, was auch bei uns im Kreis sehr deutlich wird. In den ersten acht Monaten des Jahres 2015 haben wir bereits 545 neue Asylbewerber/Innen aufgenommen. Rechnete der Kreis zunächst mit etwa 500 Flüchtlingen im Jahr 2015, so wurde diese Zahl mittlerweile auf 700 Flüchtlinge nach oben korrigiert. Ob diese Schätzung ausreichen wird, ist fraglich. Die Tabelle rechts Tabelle zeigt die Herkunftsländer der von Januar bis einschließlich August 2015 im Kreis Steinburg aufgenommenen Asylbewerber/Innen: |
Januar bis August 2015 Afghanistan Syrien Kosovo Albanien Armenien Somalia Irak Russland sonst. Asiatische Staaten/staatenlos Pakistan Eritrea Iran Türkei Jemen Sichere Herkunftsländer Mazedonien Serbien Bosnien u. Herzegowin Stand 31.08.2015 |
4. Wie läuft die Verteilung auf den Kreis / Aufnahme im Kreis Steinburg ab?
Alle Asylsuchenden in Schleswig-Holstein werden zunächst in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Neumünster und Boostedt untergebracht. Dort melden Sie sich als Asylsuchende und stellen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Asyl. Derzeit bleiben sie dort für ca. 2 bis 3 Wochen, bevor sie auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt werden. In Neumünster ist Platz für etwa 700 Menschen, teilweise werden aber bis zu 1000 Menschen dort untergebracht. Aufgrund dessen ist es seitens des Bundesamtes oft nicht zu schaffen, den Termin für die Anhörung innerhalb des kurzen Aufenthaltes in Neumünster zu legen, so dass die Flüchtlinge schon auf die Kreise verteilt werden, bevor sie überhaupt einen Asylantrag stellen konnten. In dem Fall müssen sie noch einmal für die Anhörung nach Neumünster fahren. Momentan werden die Termine immer auf 8:00 Uhr gelegt.
Die Ausländerbehörde bekommt etwa zehn Tage im Voraus eine Liste mit den Personen, die Ihnen jeweils donnerstags zugewiesen werden. Auf dieser Liste stehen lediglich Namen, Geburtsdaten und die Nationalitäten. Verwandtschaftsverhältnisse und ggf. wichtige gesundheitliche Informationen werden angemerkt. Die Ausländerbehörde gibt diese Liste dann an die Sozialämter der Kommunen weiter und bittet darum, für die Personen / Familien geeigneten Wohnraum zu suchen. Leider mangelt es oft an kleinen Wohnungen.
Donnerstags kommen die Asylbewerber/innen mit dem Zug nach Itzehoe. Von einem ehrenamtlichen Helfer werden sie zur Ausländerbehörde begleitet, wo einige Formalitäten erledigt werden müssen. Ein Fahrer der Ausländerbehörde fährt die Asylbewerber dann zu den einzelnen Sozialämtern und in ihre Unterkünfte. Je nachdem, wie viele Personen ankommen und wo sie hingebracht werden, sind sie teilweise erst am späten Nachmittag in ihrer neuen Unterkunft. In einigen Orten gibt es bereits Helfer, die ihnen die wichtigsten Adressen ihres neuen Ortes zeigen, teilweise sogar schon den ersten Einkauf erledigt haben. Es wäre toll, wenn sich so viele Helfer fänden, dass dies kreisweit möglich wäre.
5. Rechtsstellung / Leistungsansprüche
Während des laufenden Asylverfahrens haben die Asylbewerber/innen eine Aufenthaltsgestattung (§55 Asylverfahrensgesetz). Damit einhergehend ist eine Wohnverpflichtung. Für die ersten drei Monate besteht ein Arbeitsverbot, danach haben die Asylbewerber/innen einen „nachrangigen Arbeitsmarktzugang“. Die Asylbewerber/innen haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese werden vom örtlichen Sozialamt ausgezahlt. Sie haben Anspruch auf medizinische Notfallversorgung. Für Kinder besteht die Schulpflicht. Die Asylbewerber/innen haben kein Recht auf einen Deutschkurs.
Wird das Asylverfahren positiv entschieden, so bekommt die Person eine Aufenthaltserlaubnis und erhält Leistungen nach dem SGBII, SGBXII vom Jobcenter. Sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und Anspruch auf einen Integrationskurs.
Bei einer negativen Asylentscheidung können Asylbewerber aus verschiedenen Gründen eine Duldung (§60 Aufenthaltsgesetz) erhalten, was bedeutet, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird. Die Leistungen und Ansprüche entsprechen denen der Asylbewerber/innen mit einer Aufenthaltsgestattung.
Asylbewerber/innen und Geduldete haben die ersten drei Monate ihres Aufenthalts ein Arbeitsverbot. Anschließend und bis zum 15. Monat ihres Aufenthaltes bedarf eine Beschäftigung der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit und der Vorrangprüfung. Ab dem 16. Monat des Aufenthaltes ist eine Beschäftigung ohne Vorrangprüfung, jedoch noch immer unter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich. Hochqualifizierte Arbeit ist sofort und ohne Vorrangprüfung erlaubt, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss jedoch eingeholt werden. Die Anträge zur Arbeitsaufnahme sind bei der Ausländerbehörde zu stellen und werden von dort an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.