Liebe Frau Büsching, [Stefanie Büsching, Flüchtlingskoordinatorin]
meines Erachtens ist die Ausbildung momentan die einzige Möglichkeit einer Abschiebung nach einer Ablehnung des Asylantrags mit Sicherheit zu entgehen. So hat die Person nach Ausbildungsbeginn einen Anspruch auf Duldung für die Dauer der Ausbildung (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG). Nach Abschluss der Ausbildung erhält die Person bei einer anschließenden Beschäftigungsaufnahme im entsprechenden Berufsfeld eine Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 18a Abs.1 Nr. 1 a AufenthG). Zwar kann auch nach Abschluss eines Hochschulstudiums eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (vgl. § 18a Abs.1 Nr. 1 a AufenthG), während des Studiums gibt es jedoch keinen Schutz vor der Abschiebung.
Die sonstigen Wege aus der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis beruhen vor allem auf dem Sammeln guter Integrationsleistungen, allen voran der Spracherwerb und die sozialversicherungspflichtige Arbeit. Diese Wege schützen jedoch nicht vor einer teilweise jahrelangen Angst vor Abschiebung. So kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- mit Hochschulabschluss zwei Jahre einer entsprechenden Beschäftigung nachgegangen wird (vgl. § 18a I Nr. 1 b AufenthG);
- drei Jahre als Fachkraft einer Beschäftigung nachgegangen wird, die eine Ausbildung voraussetzt (vgl. § 18a Abs.1 Nr. 1 c AufenthG); oder
- sich seit acht Jahren legal in Deutschland aufgehalten und der Lebensunterhalt vorwiegend aus eigener Erwerbstätigkeit bestritten wird (vgl. § 25 b AufenthG).
Für Jugendliche orientiert sich die Aufenthaltserlaubnis aufgrund guter Integration an einem Schulbesuch von vier Jahren mit (zu erwartenden) erfolgreichem Abschluss (vgl. 25a AufenthG).
Bei erfolgreicher Integration kann in der Regel nach 5 Jahren ein Antrag bei der Härtefallkommission zu einer Aufenthaltserlaubnis führen (Hilfreiche Hinweise hier: http://frsh.de/service/behoerden-recht/haertefallkommission/materialien-fuer-unterstuetzerinnen-und-petentinnen/). Hier zählen vorwiegend Sprachkenntnisse und Teilnahme am Arbeitsprozess, aber es werden auch sonstige Beiträge zur Gesellschaft und soziale Teilhabe berücksichtigt. Erschwerende Aspekte, wie die Kinder- oder Angehörigenpflege oder aus gesundheitlichen Gründen werden hier berücksichtigt und können zum Teil auch in den oben genannten Punkten Berücksichtigung finden. Bei außerordentlich guter Integration kann im Fall von abgelehnten Asylsuchenden aus Afghanistan laut Aussage eines Vertreters des Innenministeriums Schleswig-Holsteins auf einer Veranstaltung im Frühjahr 2016 auch schon vor 5 Jahren ein Härtefallantrag erfolgreich sein.
Ich hoffe diese Darstellung hilft Ihnen Ihren Schützling zu erfolgreichen Integrationsleistungen zu motivieren. Für eine aussichtsreiche Strategieplanung ist jedoch in jedem Einzelfall die Begleitung/Beratung durch eine Fachstelle ratsam: http://frsh.de/service/beratungsstellen/
Mit freundlichen grüßen,
Elias Elsler
Elias Elsler
Flüchtlingsberatung
im Förderprogramm Migrationsberatung SH
Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.